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HINTERGRUNDBEITRAG

Nachlass regeln.

1. April 2024
4 Minuten
Erben und vererben
Vermögende Privatperson

Wir müssen reden. Über Ihre Zukunft, Ihr Vermögen, Ihr Unternehmen. Nur wer zu Lebzeiten genau klärt, wie sein Erbe aufgeteilt werden soll, kann Fehler vermeiden und mit einem guten Gefühl nach vorn blicken – und seinen Angehörigen jede Menge Ärger ersparen. Wir sagen Ihnen, worauf Sie achten sollten.

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Nachlass regeln.

Knapp 109 Milliarden Euro – so hoch war 2016 das steuerlich erfasste Vermögen, das in Deutschland vererbt oder verschenkt wurde. Tatsächlich dürfte die Summe deutlich höher liegen: Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung schätzt, dass hierzulande bis zu 400 Milliarden Euro pro Jahr vererbt oder verschenkt werden.

Mehr Klarheit, weniger Ärger.

Auch wenn die meisten Menschen lieber über ihr Leben nachdenken, als über ihren Tod: Das Erbe zu Lebzeiten zu regeln liegt nicht nur im Interesse der Erben, sondern auch in Ihrem eigenen. Mit klaren Abmachungen stellen Sie sicher, dass Ihr Geldvermögen, Ihre Immobilien und Ihr Unternehmen genauso weitergegeben werden, wie Sie es sich wünschen. Und dass es unter den Erben nicht zu Streitigkeiten kommt, die schlimmstenfalls vor Gericht ausgetragen werden müssen.

Schritt für Schritt den Nachlass regeln.

Der erste Schritt, um Ihr Erbe zu klären: Überlegen Sie, an wen Sie vererben wollen. Dabei müssen Sie die sogenannten Pflichtteilsberechtigten berücksichtigen, die per Gesetz ein Anrecht auf einen Teil Ihres Erbes haben. Dazu zählen im Normalfall zunächst nur Ehegatten und Partner aus eingetragenen Lebensgemeinschaften sowie Ihre Kinder.
Den Pflichtteilsberechtigten sollten Sie direkt die tatsächliche Höhe Ihres Pflichtteils hinterlassen. Vererben Sie ihnen weniger, können sie die fehlende Summe einklagen. Wie hoch der Pflichtteil für einzelne Angehörige ist, klärt Ihr Private Banking-Berater in Ihrer Sparkasse gerne mit Ihnen.

Aufgepasst: Fallstricke beim Erbe.

Als zweiten Schritt sollten Sie überlegen, was Sie vererben werden – und welche rechtlichen Besonderheiten mit diesen Erbanteilen verbunden sein könnten. Beispiel Unternehmen: Wenn Sie Anteile an einem Unternehmen haben und diese vererben wollen, müssen Sie unbedingt auf die Feinheiten im Gesellschaftervertrag achten. Ihr Private Banking-Berater wirft gerne mit Ihnen einen Blick darauf und berät Sie.

Auch beim Thema Immobilien lauern Fallstricke. Das gilt besonders für den Ferienwohnsitz oder andere Immobilien außerhalb Deutschlands. Innerhalb der Europäischen Union (EU) müssen Sie zum Beispiel das seit 2015 geltende EU-Erbrecht ausschalten, indem Sie in Ihrem Testament ausdrücklich festhalten, dass das deutsche Erbrecht gelten soll. Liegt die Immobilie außerhalb der EU, wird das Ganze schon schwieriger: Mit vielen Ländern besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen – Erben müssen die Erbschaftsteuer im schlimmsten Fall doppelt entrichten. Noch komplizierter wird es, wenn einer der Ehepartner aus dem Land stammt, wo sich die Immobilie befindet. Oder wenn Sie die meiste Zeit des Jahres im (EU-)Ausland leben. In all diesen Fällen sollten Sie sich unbedingt gemeinsam mit Ihrem Private Banking-Berater Ihrer Sparkasse Klarheit verschaffen.

Der nächste Schritt ist die Entscheidung, wie Ihr letzter Wille rechtlich umgesetzt werden soll – als Testament oder als Erbvertrag? Oder doch lieber schon zu Lebzeiten als Schenkung?

Der letzte Wille zu Papier gebracht: Das Testament.

Beim Testament haben Sie zwei Möglichkeiten. Das so genannte eigenhändige beziehungsweise privatschriftliche Testament müssen Sie komplett handschriftlich verfassen. Ehepaare können ein gemeinschaftliches Testament aufsetzen, das von einem der Ehepartner handschriftlich geschrieben und von beiden unterzeichnet wird. Gerade bei großen Vermögen ist jedoch das öffentliche oder notarielle Testament immer die bessere Wahl. Dazu brauchen Sie einen Notar, der Sie berät, Ihr Testament aufnimmt und mit rechtlich präzisen Formulierungen weiterhilft, die in eigenhändigen Testamenten leider oft fehlen und später zu Streitigkeiten führen können.

Aufpassen sollten Sie beim „Berliner Testament“, bei dem sich die Ehepartner gegenseitig als Alleinerben einsetzen und festlegen, dass die Kinder erst nach dem Tod beider Elternteile erben: Bei hohen Vermögen über 500.000 Euro muss der Ehepartner, der den anderen unter Umständen überlebt, Erbschaftsteuer zahlen. Und auch den erbenden Kindern geht ein persönlicher Freibetrag gegenüber einem Elternteil verloren.

Mehr zum Thema Erbschaftsteuer und Freibeträge erfahren Sie weiter unten. Ausführliche Infos zum Thema Testament finden Sie hier.

Auf Nummer sicher gehen: Der Erbvertrag.

Wem ein Testament zu unverbindlich ist, kann sich für einen Erbvertrag entscheiden – zum Beispiel, um die Unternehmensnachfolge zwischen Vater und Sohn zu regeln.  Der Erbvertrag kann – anders als ein Testament – nicht einseitig aufgekündigt oder geändert werden. Er besitzt also eine höhere Verbindlichkeit und lässt sich nur bei einem Notar schließen.

Unabhängiger Dritter: Der Testamentsvollstrecker.

Vor allem bei komplexen Vermögen, die zum Beispiel viele Immobilien beinhalten, kann es sinnvoll sein, einen Testamentsvollstrecker zu benennen. Er sorgt nach Ihrem Tod dafür, dass Ihr letzter Wille umgesetzt und Streit unter den Erben vermieden wird. In Frage kommen besonders vertrauenswürdige Angehörige oder Rechtsanwälte und Steuerberater, die bereits länger für die Familie tätig sind.

Vater Staat bittet zur Kasse: Die Erbschaftsteuer.

Jedes Vermögen unterliegt prinzipiell der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Allerdings gibt es gerade für die engsten Angehörigen hohe Freibeträge. Und ein paar Ausnahmen.

Zu den Ausnahmen gehören selbstgenutzte Immobilien: Wenn der Ehepartner oder ein Kind die vererbte Immobilie mindestens zehn Jahre lang weiternutzt, fällt in der Regel keine Erbschaftsteuer an.

Auch die Vererbung eines Unternehmens bleibt weitgehend von der Erbschaftsteuer befreit, sofern das Unternehmen fortgeführt wird und Arbeitsplätze erhalten bleiben. Über diese Verschonungsmöglichkeiten für Betriebsnachfolger informiert Sie gerne Ihr Private Banking-Berater.

Für alle übrigen Erbschaften bestehen Steuerfreibeträge: 500.000 Euro für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner, 400.000 Euro für Kinder und 200.000 Euro für Enkel. Auch hier gilt: Für weitere Infos zu Freibeträgen, besonderen Versorgungsfreibeträgen und sachlichen Steuerbefreiungen wenden Sie sich bitte an Ihren Private Banking-Berater.

Vererben zu Lebzeiten: Die Schenkung.

Schenkungen haben im Vergleich zur Erbschaft einen entscheidenden Vorteil: Sie können die Freibeträge mehrfach nutzen – alle zehn Jahre erneut. Wenn Sie zwei Kinder haben und mit 60 beginnen, Ihr Vermögen stufenweise zu übertragen, können Sie ihnen bis zu Ihrem 80. Geburtstag 1,6 Millionen Euro steuerfrei hinterlassen (400.000 Euro pro zehn Jahre pro Kind). Schenkungen sind somit eine wirksame und rechtlich zulässige Methode, die Erbschaftsteuer zu vermeiden.

Unerwarteter Geldregen: Plötzlich Erbe.

Am sinnvollsten ist es, das Thema Erbschaft noch zu Ihren Lebzeiten mit allen Beteiligten zu besprechen. Dann weiß jeder, womit er zu rechnen hat, wenn Ihr Testament eröffnet wird.
Eine unerwartete Erbschaft – gerade mit hohen Vermögenswerten – ist wie ein Lottogewinn und stellt den Erben vor eine Reihe von Herausforderungen: Wie legt er es beispielsweise richtig an, um es zu vermehren? Oder welche steuerlichen Auswirkungen sind zu berücksichtigen? Hier kann es hilfreich sein, mit Ihrem Private-Banking- oder Steuerberater die nächsten Schritte gemeinsam zu planen.
 

Bestens beraten.

Wenn Sie weitere Fragen haben, vereinbaren Sie einfach einen Termin mit Ihrem Private Banking-Berater in Ihrer Sparkasse. Er hilft Ihnen bei allen Fragen rund ums Thema Erben und Vererben gerne weiter.


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Teilweise werden in diesem Artikel Meinungsaussagen getroffen. Die verwendeten Daten stammen teilweise aus Drittquellen, die die DekaBank nach bestem Wissen als vertrauenswürdig erachtet. Die DekaBank übernimmt jedoch keine Gewähr für die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der in diesem Artikel gemachten Angaben und haftet nicht für etwaige Schäden oder Aufwendungen, die aus einem Vertrauen auf die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der aus Drittquellen stammenden Daten resultiert.

Aussagen gemäß aktueller Rechtslage, Stand: 08/2019

Die steuerliche Behandlung hängt von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Kunden ab und kann künftig auch rückwirkenden Änderungen (z. B. durch Gesetzesänderung oder geänderte Auslegung der Finanzverwaltung) unterworfen sein. Zu den Fragen der steuerlichen Situation in dem konkreten Fall sollte ein Steuerberater oder eine steuerfachkundige Person hinzugezogen werden.

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