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HINTERGRUNDBEITRAG

Testament verfassen.

28. November 2023
5 Minuten
Erben und vererben
Vermögende Privatperson

Die Vermögensübergabe nach Ihren Vorstellungen durchsetzen: Wer eines Tages Ihr Vermögen erbt, bestimmen Sie allein. Allerdings nur, wenn Sie Ihr Erbe zu Lebzeiten regeln – mit einem rechtlich einwandfreien Testament oder Erbvertrag. Wie das geht, erfahren Sie hier.

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Testament verfassen.

Wollen Sie sichergehen, dass Ihr Vermögen nach Ihrem Tod in den richtigen Händen landet? Dann müssen Sie sich rechtzeitig Gedanken machen, wer was erben soll. Und wie Sie gewährleisten wollen, dass die ausgewählten Personen Ihr Erbe tatsächlich erhalten. Klar ist: Ohne Testament oder Erbvertrag greift die gesetzliche Erbfolge – und die ist nicht immer im Sinne des Erblassers.

Gesetzliche Erbfolge: Die Rangfolge unter den Verwandten zählt.

Bei der gesetzlichen Erbfolge werden laut Erbrecht zunächst einmal nur Verwandte berücksichtigt – und zwar entsprechend der so genannten Ordnung: Kinder und Enkel sind Erben erster Ordnung. Eltern, Geschwister sowie Nichten und Neffen zählen zur zweiten Ordnung. Großeltern, Tanten und Onkel sowie Cousinen und Cousins fallen in die dritte Ordnung. Die niedrigere Ordnungsklasse schlägt bei der Erbfolge immer die höhere. Sprich: Gibt es einen Verwandten erster Ordnung, gehen alle weiteren Verwandten leer aus. Gibt es niemanden in der ersten Ordnung, dafür jedoch in der zweiten, bekommen alle ab Ordnung drei nichts vom Erbe. (Quelle Bild: Sparkasse)

Gesetzliche Erbfolge

Zwei Ausnahmen gibt es jedoch bei der Erbfolge: Die erste betrifft den überlebenden Ehegatten. Je nachdem, welche lebenden Verwandten es gibt, erbt der Ehegatte mindestens ein und höchstens drei Viertel Ihres Vermögens. Nur wenn es keinen Verwandten erster oder zweiter Ordnung gibt, erhält der überlebende Ehegatte laut Erbrecht die gesamte Erbschaft.

Die zweite Ausnahme beim Erbrecht betrifft adoptierte Kinder. Sie haben in der Regel dieselben Erbansprüche auf Ihr Vermächtnis wie leibliche Kinder. Gleichgestellt sind auch eheliche und nichteheliche Kinder.

Das Testament: Besser gleich zum Notar.

In vielen Fällen möchte der Erblasser nicht, dass die gesetzliche Erbfolge greift. Sei es, weil er sein Erbe ganz bestimmten Personen hinterlassen möchte. Oder weil er mit klaren Regelungen späteren Streit und Ärger unter den Erben vermeiden will. Beides lässt sich mit einem Testament regeln. Für Ihren letzten Willen haben Sie zwei Möglichkeiten: Das eigenhändige und das notarielle Testament.

Das Problem bei eigenhändig geschriebenen Testamenten ist oft, dass sie unklar formuliert oder nicht richtig durchdacht sind. Dadurch kommt es immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Erben. Im schlimmsten Fall ist der letzte Wille des Erblassers sogar unwirksam, sodass die gesetzliche Erbfolge greift.

Die bessere Alternative ist – gerade bei einem großen Vermächtnis mit komplexer Aufteilung – das öffentliche oder notarielle Testament. Dazu benötigen Sie einen Notar, der Ihren letzten Willen schriftlich oder mündlich entgegennimmt. Der Notar ist verpflichtet, Sie zu beraten und Ihr Testament rechtlich präzise zu formulieren. Das Testament wird anschließend amtlich verwahrt und nach Ihrem Tod eröffnet. Für die Aufbewahrung beim zuständigen Amtsgericht und den Eintrag ins zentrale Testamentsregister fallen insgesamt 90 Euro an. Dazu kommen noch das Notarhonorar, das sich an der Höhe Ihres Vermögens beziehungsweise Vermächtnisses bemisst: bei 500.000 Euro sind das 935 Euro, bei zwei Millionen Euro 2.435 Euro.

Nach drei bis fünf Jahren sollten Sie überprüfen, ob Ihr letzter Wille noch aktuell ist. Steuergesetze können sich ändern, Vermögenswerte steigen oder fallen und eingesetzte Erben bereits gestorben sein. Dann sind Anpassungen sinnvoll und nötig.

Pflichtteile: Erbansprüche unabhängig vom Testament.

Ein gültiges Testament setzt zwar die gesetzliche Erbfolge außer Kraft. Es erlaubt Ihnen jedoch nicht, Ihren Ehegatten, Ihre Kinder und Enkel beim Erbe komplett zu übergehen – diese haben ein Recht auf einen Pflichtteil Ihres Vermächtnisses. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. (Quelle Bild: Sparkasse)

Testament Pflichtteil

Dazu ein Beispiel: Sie haben ein Vermögen von einer Million Euro. Haben Sie Frau und Kind, so haben beide nach Ihrem Tod jeweils einen gesetzlichen Anspruch auf die Hälfte Ihres Erbes, also auf je 500.000 Euro. Wenn Sie in Ihrem Testament jedoch Ihre Frau als Alleinerbin eingesetzt haben, hat Ihr Kind einen Anspruch auf den Pflichtteil der Erbschaft. Dieser ist halb so hoch wie der gesetzliche Anspruch, also 250.000 Euro. Im Ergebnis erbt also Ihre Frau 750.000 Euro und Ihr Kind 250.000 Euro.

Falls die Auszahlung des Pflichtteils dazu führen würde, dass Ihre Frau zum Beispiel das Eigenheim verkaufen müsste, kann der Pflichtteil gestundet werden, muss also nicht sofort ausgezahlt werden. Wie das genau vonstatten geht, entscheidet im Einzelfall ein Gericht.

Kinder aus erster und zweiter Ehe: Wer erbt was?

Kinder haben generell einen gesetzlichen Anspruch auf das Erbe ihrer Eltern, egal aus welcher Ehe sie stammen. Wie hoch dieser Anspruch in der Praxis ausfällt, lässt sich nur im Einzelfall klären. Auf jeden Fall kann es zu erheblichen Ungerechtigkeiten kommen, wie dieses Beispiel zeigt: Mann und Frau, beide zum zweiten Mal verheiratet, beide mit jeweils zwei Kindern aus erster Ehe – er zwei Töchter, sie zwei Söhne. Wenn nun der Mann zuerst stirbt und es kein Testament gibt, erbt den größten Teil seines Vermächtnisses die Ehefrau. Stirbt später auch sie, erben nun vor allem ihre Söhne aus erster Ehe. Die Töchter aus der ersten Ehe des Mannes gehen dagegen fast leer aus.

In Fällen, wo aus erster und zweiter Ehe Kinder vorhanden sind, wird das Ganze noch komplizierter – hier entsteht unter Umständen eine Erbengemeinschaft aus dem überlebenden Ehegatten und den (Halb-)Geschwistern – oft gegen den Willen des überlebenden Ehegattens, der zu den Stiefkindern nicht immer ein gutes Verhältnis hat. Bei Patchwork-Familien empfiehlt sich deshalb in jedem Fall ein Testament. So können Sie als Erblasser Ihre Kinder aus der jetzigen und vorherigen Ehe beim Erbe genauso berücksichtigen, wie Sie es möchten – Pflichtteilsansprüche ausgenommen.

Übrigens: Nichteheliche Kinder sind beim Erbrecht ehelichen Kindern vollkommen gleichgestellt.

Erbvertrag: Die Alternative zum Testament.

Mit einem Erbvertrag verpflichten Sie sich, Ihr Vermögen nach Ihrem Tod einer bestimmten Person zu vererben. Das ist zum Beispiel sinnvoll, wenn Sie pflegebedürftig werden und mit Ihrem Enkel vereinbaren wollen, dass er Sie bis zu Ihrem Tod pflegt – und als Gegenleistung Ihr Erbe erhält. Oder wenn Ihr Sohn nur dann bereit ist, in Ihr Unternehmen einzusteigen, wenn er sicher sein kann, den Betrieb später tatsächlich zu erhalten. Außerdem können sich auch nicht eheliche Lebensgemeinschaften mit einem Erbvertrag absichern.

Zu beachten ist beim Erbvertrag, dass er notariell beglaubigt sein muss. Auch können die Vertragsparteien den Erbvertrag nicht einseitig widerrufen – es sei denn, sie haben ausdrücklich ein Rücktrittsrecht vereinbart.

Absolute Sicherheit bietet auch ein Erbvertrag nicht: Steht beispielsweise ein Haus als Erbschaft in Aussicht, kann der Eigentümer es noch zu Lebzeiten verkaufen. Oder der zu vererbende Betrieb geht bankrott. In beiden Beispielen ist der Erbvertrag hinfällig.

EU-Erbrechtsverordnung: So vererben Sie innerhalb der Europäischen Union (EU).

Wenn Sie ganz oder teilweise in einem anderen EU-Land leben und dort zum Beispiel ein Haus oder Weingut besitzen, müssen Sie bei der Planung Ihres Erbes weitere Punkte berücksichtigen: Laut EU-Erbrechtsverordnung gilt seit 2015 nicht mehr das Erbrecht des Landes, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, sondern in dem Sie sich zuletzt gewöhnlich aufgehalten haben. Wenn Sie also als Deutscher fast ausschließlich in Spanien gelebt haben, greift automatisch das spanische Erbrecht – auch für ein Haus hier in Deutschland, dessen Eigentümer Sie möglicherweise sind.

Wenn Sie als Erblasser mit dieser Regelung nicht einverstanden sind, müssen Sie in Ihrem Testament oder Erbvertrag eine sogenannte Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts treffen. Das ist auch in dem Fall sinnvoll, wenn nicht ohne Weiteres klar ist, wo Sie sich gewöhnlich aufhalten – beispielsweise, weil Sie innerhalb eines Jahres genauso lang in Spanien wie in Deutschland wohnen.

Bestens beraten.

Für alle Fragen rund um Testament und Erbe inklusive Erbvertrag, Pflichteile, Erbfolge sowie EU- und internationales Erbrecht sprechen Sie bitte mit Ihrem Private Banking-Berater oder -Beraterin der Sparkasse.


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Aussagen gemäß aktueller Rechtslage, Stand: 08/2019

Die steuerliche Behandlung hängt von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Kunden ab und kann künftig auch rückwirkenden Änderungen (z. B. durch Gesetzesänderung oder geänderte Auslegung der Finanzverwaltung) unterworfen sein. Zu den Fragen der steuerlichen Situation in dem konkreten Fall sollte ein Steuerberater oder eine steuerfachkundige Person hinzugezogen werden.

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