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HINTERGRUNDBEITRAG

Berliner Testament.

24. März 2024
5 Minuten
Erben und vererben
Vermögende Privatperson

Das Berliner Testament ändert die gesetzliche Erbfolge zugunsten des Ehe- oder Lebenspartners und macht ihn oder sie zum Alleinerben. Die Kinder erben erst, wenn beide Eltern verstorben sind. So schützen sich Ehepartner vor einem Zwangsverkauf einer gemeinsam bewohnten Immobilie. Doch das kann nicht in jedem Fall gewährleistet werden.

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Was ist das Berliner Testament?

Das Berliner Testament ist ein Gemeinschaftstestament von zwei Ehepartnern oder Lebenspartnern, bei dem diese sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Das bedeutet, dass zum Beispiel gemeinsame Kinder im Todesfall eines Partners enterbt sind und erst nach dem Tode des zweiten Ehepartners erben. Allerdings können Kinder auf einen Pflichtanteil bestehen. Das Berliner Testament kann nach dem Tod eines Ehepartners nicht rückgängig gemacht werden. Es kann aber vor dem Tod eines Ehepartners gemeinsam oder auch einseitig aufgelöst werden.

Was sind typische Gründe für ein Berliner Testament?

Es gibt ganz unterschiedliche Motive, warum sich Eheleute oder Lebenspartner für ein Berliner Testament entscheiden. Typischerweise soll eine Aufteilung des Erbes und gegebenenfalls eine damit verbundene Erbauseinandersetzung verhindert und der verbliebene Partner abgesichert werden. Das ist insbesondere dann sinnvoll, wenn die Partner eine gemeinsame Immobilie bewohnen oder ein Unternehmen besitzen – aber nicht über die liquiden Mittel verfügen, weitere Erben auszuzahlen. Gerade bei einer Immobilie ist dies wichtig, wenn der Ehe- oder Lebenspartner dort weiterhin wohnen bleiben möchte. Aber auch vermögende Familien, die verhindern möchten, dass ihre Kinder schon in relativ jungen Jahren – beispielsweise vor Abschluss einer Ausbildung – zu signifikantem eigenen Vermögen kommen, könnten ein Berliner Testament erwägen.

Allerdings kann auch ein Berliner Testament nicht verhindern, dass eventuell der gesetzliche Pflichtteil eingefordert wird. Mehr dazu unter "Berliner Testament Pflichtteil".

Wie kann ein Berliner Testament verfasst werden?

Ein Berliner Testament kann formlos handschriftlich niedergeschrieben und von beiden Ehepartnern oder Lebenspartnern unterzeichnet werden. Dabei sollte der Partner, der nicht das Testament geschrieben hat, neben seinem vollen Namen auch festhalten, wann und wo er unterzeichnet hat. Umfasst das Dokument mehrere Seiten, sollten diese durchnummeriert und jede Seite einzeln unterschrieben werden.

Das Berliner Testament kann aber auch notariell beurkundet werden. Dabei fallen zwar abhängig von der Höhe des derzeitigen Nachlasses Kosten an. Aber der Notar kann beraten und bei der Erstellung des Testaments sicherstellen, dass der gemeinsame Wille rechtssicher formuliert wird. Dies ist insbesondere dann zu empfehlen, wenn Sonderregelungen wie eine Wiederverheiratungsklausel oder eine Pflichtteil-Strafklausel Teil des Testaments sein sollen. Ein Notar kann auch helfen, die Aspekte sauber zu regeln, an die ein Ehepaar derzeit noch nicht denkt – beispielsweise die Regelungen im Fall einer neuerlichen Heirat nach dem Tod eines Ehepartners.

Kann ein Berliner Testament aufgehoben werden?

Wenn beide Partner noch leben und das Berliner Testament widerrufen möchten, ist eine Anpassung oder Aufhebung kein Problem. Ein handschriftliches Testament kann von beiden Partnern gemeinsam vernichtet und gegebenenfalls neu formuliert werden. Dabei sollte, gibt es kein neues gemeinsames Testament, von beiden die Vernichtung des vorherigen Testaments festgehalten werden. Bei einem notariell verfassten Testament muss der Notar schriftlich über die Änderungen oder den Widerruf informiert und die Herausgabe des bei ihm hinterlegten Testaments verlangt werden. Wenn nur ein Lebens- oder Ehepartner das Berliner Testament widerrufen möchte, muss er oder sie in jedem Fall zu einem Notar gehen – selbst wenn das Testament zuvor ohne notarielle Hilfe selbst verfasst worden war. Der Notar beurkundet zum einen den Widerruf und schickt dem anderen Partner das nun ungültige Berliner Testament zu, damit dieser vom Widerruf erfährt.

Bei einer Scheidung verliert ein gemeinschaftliches Testament seine Gültigkeit. Das gilt auch, wenn vor dem Tod die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben waren, die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt worden ist. Dennoch sollten die Ehepartner ein Berliner Testament – so wie oben ausgeführt – annullieren lassen. So wird sichergestellt, dass der geschiedene Ehegatte keine Ansprüche geltend machen kann.
Manchmal wird es aber auch gewünscht, dass ein Berliner Testament trotz Scheidung seine Gültigkeit behalten soll.

Wichtig ist zu beachten, dass ein Berliner Testament nach Tod eines Partners in der Regel nicht aufgehoben werden kann. Es kann aber durch den Alleinerben nach dem Tod des Partners ausgeschlagen werden.

Was passiert, wenn der Vorerbe wieder heiratet?

Auch wenn der Gedanke an eine neuerliche Heirat ganz weit weg ist, sollte diese Eventualität schon beim Verfassen des Berliner Testaments mitgedacht werden. Wird es nicht anders geregelt, wird der neue Ehepartner als Erbe nicht berücksichtigt und nur mit seinem gesetzlichen Pflichtteil abgegolten.
Soll ausgeschlossen werden, dass ein neuer Ehepartner einen Pflichtteilanspruch auf ein mögliches Erbe erhebt, kann über eine „Wiederverheiratungsklausel“ festgelegt werden, dass das gesamte Erbe oder ein Teil des Erbes vollständig an die Schlusserben – meist die Kinder – übergeht. Es kann aber auch eine „Freistellungsklausel“ im Berliner Testament formuliert werden, die es dem verbliebenen Ehepartner erlaubt, die Kinder wieder aus dem Testament zu streichen – beispielsweise falls sie sich mit dem Elternteil zerstritten haben. Zu beachten ist, dass Schenkungen an den neuen Ehepartner nicht zulässig sind und es anders als bei Schenkungen an die Schlusserben keine Verjährungsstaffelung gibt. Das heißt, dass Schenkungen an den neuen Ehepartner der Erbmasse in voller Höhe angerechnet werden.

Was muss beim Berliner Testament steuerlich beachtet werden?

Beim Berliner Testament kann es leichter vorkommen, dass die Freibeträge für Erben überschritten werden. Diese liegen für Ehegatten bei 500.000 Euro und je Kind bei 400.000 Euro. Dies gilt je Erbfall. Bei einem Vermögen von je 600.000 Euro je Ehepartner und zwei Kindern blieben bei der gesetzlichen Erbfolge alle Erben beim ersten Erbfall unterhalb der Freigrenzen und müssten keine Erbschaftssteuer zahlen. Bei einem Berliner Testament wäre der erste Erbe – der überlebende Ehepartner – oberhalb seiner Freigrenze. Nach dessen Tod jedoch müssten auch die Kinder jeweils nochmals Erbschaftssteuer zahlen, da sie über der Freigrenze liegen. Das hieße, dass zweimal Erbschaftssteuer gezahlt werden muss. Nun ist es gut möglich, dass das Erbe geschmälert worden ist, beispielsweise durch Lebenshaltungskosten. In diesem Fall kann es passieren, dass die Kinder bei der gesetzlichen Erbfolge unter die Freigrenze „fallen“, beim Berliner Testament aber weiterhin steuerpflichtig wären. In jedem Fall liegt die zu versteuernde Summe beim Berliner Testament höher.

Was passiert bei größerem Betriebsvermögen?

Weil größere Nachlässe häufig Betriebsvermögen beinhalten, gibt es aus erbschaftssteuerlicher Sicht hier einige Besonderheiten zu beachten, die jedoch individuell zu betrachten sind und den Rahmen dieses Beitrags sprengen würden. Entscheidend jedoch ist, die Gesellschaftsverträge und die Testamente aufeinander abzustimmen und nicht isoliert voneinander zu behandeln. In einem solchen Gesamtkonzept sollten zudem die unternehmerischen, persönlichen und familiären Aspekte Berücksichtigung finden.

Die steuerliche Behandlung der Erträge hängt von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Kunden ab und kann künftig auch rückwirkenden Änderungen (z. B. durch Gesetzesänderung oder geänderte Auslegung durch die Finanzverwaltung) unterworfen sein.

Welche Steuern konkret anfallen, ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Dazu sollten die unterschiedlichen Szenarien einmal durchgerechnet werden – inklusive zu erwarteter Minderungen der Erbmasse durch den überlebenden Ehepartner. Dabei sollte auch beachtet werden, dass durch die tendenziell höhere Steuerbelastung eines Berliner Testaments der Wunsch, eine selbstbewohnte Immobilie zu erhalten, konterkariert werden kann: Besteht die Erbmasse vor allem aus einer wertvollen Immobilie, so kann unter Umständen die Steuerschuld ebenfalls zu einem Verkauf der Immobilie zwingen. Zu den Fragen der steuerlichen Situation in dem konkreten Erbfall sollte ein Steuerberater oder eine steuerfachkundige Person hinzugezogen werden.
 

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Aussagen gemäß aktueller Rechtslage, Stand: 09/2019.

Die steuerliche Behandlung hängt von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Kunden ab und kann künftig auch rückwirkenden Änderungen (z. B. durch Gesetzesänderung oder geänderte Auslegung der Finanzverwaltung) unterworfen sein. Zu den Fragen der steuerlichen Situation in dem konkreten Fall sollte ein Steuerberater oder eine steuerfachkundige Person hinzugezogen werden.

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