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HINTERGRUNDBEITRAG

Private Vermögensnachfolge.

19. September 2023
3 Minuten
Erben und vererben
Vermögende Privatperson

Ob für die nächste Generation oder zwischen Eheleuten – die kontrollierte Übergabe des Vermögens ist ein Thema, das viele wohlhabende Menschen bewegt. Das Interesse wächst, zumindest einen Teil des späteren Erbes schon zu Lebzeiten zu übertragen. Auch bei Ihnen? Wir informieren Sie über clevere Konzepte zur Gestaltung der Vermögensnachfolge.

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Übertragung von Vermögen am Nachlass vorbei.

„Aus der strategischen und finanzplanerischen Betrachtung heraus gibt es gute Gründe, Vermögen, das vom Vermögensinhaber aktuell und zukünftig nicht mehr benötigt wird, bereits zu Lebzeiten zu übertragen“, bestätigt Klaus Michalowski, Steuerberater und Wirtschaftsmediator, von der Kanzlei Michalowski in Bochum. Die Möglichkeiten und Instrumente dafür sind vielfältig: „Eventuell mit Nießbrauch oder durch die Gründung einer Familiengesellschaft, wenn der Vermögensinhaber das Lenkrad noch in der Hand halten will“, erklärt Michalowski.

Vor allem Versicherungen bieten durch die flexiblen Möglichkeiten der Vertragsgestaltung diverse Optionen, um die Vorteile bei Erbschaft und Schenkung optimal auszuschöpfen. Doch klar ist auch: Je komplexer die Vermögenssituation und die Familienstruktur sind, desto komplexer sind die Themen, für die es Lösungen braucht – und das möglichst frühzeitig. Gleichwohl sollte der Vermögensinhaber dabei nie die eigene finanzielle Absicherung im Alter aus dem Blick verlieren und aus rein steuerlichen Gesichtspunkten übereilte Vermögensübertragungen vornehmen.

Vermögenstransfer auf die nächste Generation.

  • Nießbrauch.

    Ein Weg des vorzeitigen Vermögenstransfers ist der Vorbehaltsnießbrauch. Dabei wird zwar das Eigentum am Vermögen, beispielsweise an der Immobilie, an den oder die Erben übertragen, der Vermögensinhaber behält jedoch ein lebenslanges Nutzungsrecht an den Erträgen. Nießbrauch kann bei Immobilien zum Einsatz kommen, aber auch bei Wertpapier-Depots. Mit einer individuellen vertraglichen Ausgestaltung können die Interessen der Generationen sowie die steuerlichen Aspekte im Einzelfall zielgenau berücksichtigt werden.

  • Familienpool.

    Der Familienpool gilt als einer der Klassiker der Nachfolgeplanung. Das Besondere ist, dass das Vermögen der abgebenden Generation zu Lebzeiten in einen gemeinsamen, generationenübergreifenden Vermögensverbund, beispielsweise in eine GbR oder KG übergeht. Der große Vorteil bei der Gestaltung: Die abgebende Generation kann noch die Kontrolle über das Vermögen behalten, weil Entnahmen durch die Kinder oder Enkelkinder ohne Zustimmung des Vermögensinhabers vertraglich ausgeschlossen werden können. Die Höhe der jeweiligen Zuwendung und die Befugnisse können über die Gesellschaftsrechte gesteuert werden. Zusätzlich lässt sich mit dieser Lösung die Erbschaft- und Einkommensteuersituation durch turnusmäßige Übertragungen ebenfalls optimieren.

  • 99/1-Lösung.

    Ein weiterer Klassiker ist die teilweise Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft an einer Versicherung, das sogenannte 99/1 Modell. Dabei wird der Vertrag zu 99 Prozent an den oder die Begünstigten verschenkt. Der Vermögensinhaber verbleibt zu einem Prozent als Versicherungsnehmer. So können die Schenkungsteuervorteile optimal ausgenutzt werden. Solange der Schenker nicht zustimmt, hat der Begünstigte trotz der 99 Prozent noch keine Möglichkeit, auf das Vermögen im Versicherungsmantel zuzugreifen.

  • Vertrag zu Gunsten Dritter.

    Der Vertrag zugunsten Dritter ist eine oft genutzte Möglichkeit, um außerhalb des Erbrechts eine Vermögensübertragung vorzunehmen. Damit kann der Vermögende Zuwendungen bereits zu Lebzeiten bestimmen, die aber erst mit seinem Tod umgesetzt werden. Der Begünstigte erhält die Leistung also nicht aus dem Nachlass heraus. Typische Einsatzmöglichkeiten sind Bankguthaben oder Versicherungslösungen.

  • Generationendepot.

    Auch das sogenannte Generationendepot zeigt einen Weg auf, wie Vermögen einfach und steueroptimiert auf die nächste Generation übertragen werden kann, ohne einen vorzeitigen „Kontrollverlust“. Dahinter steckt eine Versicherungslösung, bei der beispielsweise die Eltern oder Großeltern Geld über einen Versicherungsmantel anlegen können, aber schon zum Vertragsabschluss das Kind oder den Enkel als begünstigte Person bestimmen. Im Todesfall erhält der Begünstigte dann das Geld aus der Versicherung, je nach Vertragsausgestaltung sogar einkommensteuerfrei. Weiterer Pluspunkt: Während der Laufzeit sind nicht nur Geldentnahmen der Eltern oder Großeltern aus dem Generationendepot noch möglich, sondern es könnte auf Wunsch auch noch die begünstigte Person geändert werden.

  • Übertragung von Immobilien gegen Entgelt.

    Diese Lösung kommt insbesondere bei Immobilien zum Einsatz, die schon länger im Bestand sind und bei denen kein oder nur noch ein geringes steuerliches Abschreibungsvolumen vorhanden ist. Hierbei wird die Bestandsimmobilie bspw. an die Kinder entgeltlich übertragen. Die Eltern legen den Veräußerungserlös, den sie aktuell nach einer Haltedauer von 10 Jahren (noch) steuerfrei vereinnahmen können, dann in einen Familienpool oder in eine Versicherungslösung an.

Vermögenstransfer zwischen Eheleuten.

Eine vorzeitige Vermögensübertragung kann nicht nur an die nächsten Generationen sinnvoll, sondern auch zwischen den Eheleuten vorteilhaft sein. Hintergrund ist hier häufig eine erbschaftsteuerliche Schieflage, bei der das wesentliche Vermögen nur bei einem Ehepartner angesiedelt ist, etwa nach einem Unternehmens- oder Immobilienverkauf. Dann kann es unter Umständen aus steuerlichen Erwägungen heraus sinnvoll sein, dem anderen Ehepartner Vermögen zukommen zu lassen, um erbschaftsteuerlich die Freibeträge innerhalb der Familie bestmöglich auszunutzen.

Hier kann sich die Güterstandschaukel als Instrument der Vermögenssicherung bzw. -übertragung anbieten. Mithilfe dieses Instruments kann Vermögen in Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs des einen Ehegatten steuerfrei auf den anderen Ehegatten übertragen werden. Dafür wird zunächst der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet und in eine Gütertrennung umgewandelt. Anschließend besteht die Möglichkeit, in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft wieder zurückzukehren (zu „schaukeln“). Der Bundesfinanzhof hat dieses Vorgehen als zulässig betrachtet.

Daneben gibt es noch weitere Ansätze, wie beispielsweise die Versorgungsrente, also ein Vermögenstransfer zum Ehepartner mittels einer Altersvorsorge, bei der ein Teil der Einkünfte beispielsweise in Versorgungskapital in Form von Versicherungslösungen oder Immobilien fließt.

Bestens beraten.

Wie auch immer die konkrete Lösung für die vorzeitige Vermögensübertragung am Ende aussieht: Eine Entscheidung sollte stets auf einer umfassenden und langfristigen Finanzplanung basieren und nicht allein aus steuerlichen Erwägungen heraus getroffen werden. Um mögliche Fallstricke bei Ihrer Vermögensplanung zu umgehen, ziehen Sie bei Ihrem Vorhaben einen Experten zu Rate; Ihr Private Banking-Berater steht Ihnen dabei gerne koordinierend zur Seite und bezieht Ihrem Wunsch entsprechend Ihren oder externe Steuer- und Rechtsberater sowie bei Bedarf Mediatoren und weitere Fachberater mit ein.


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Aussagen gemäß aktueller Rechtslage, Stand: 10/2021

Die steuerliche Behandlung hängt von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Kunden ab und kann künftig auch rückwirkenden Änderungen (z. B. durch Gesetzesänderung oder geänderte Auslegung der Finanzverwaltung) unterworfen sein. Zu den Fragen der steuerlichen Situation in dem konkreten Fall sollte ein Steuerberater oder eine steuerfachkundige Person hinzugezogen werden.

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