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HINTERGRUNDBEITRAG

Verschenken statt vererben?

6. März 2024
5 Minuten
Liquiditätsmanagement
Vermögende Privatperson

Wer sein Vermögen und den Familienfrieden bewahren will, sollte sich frühzeitig und sorgfältig mit seiner Nachlassplanung auseinandersetzen.

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Zu Lebzeiten Vermögen übertragen.

Neben dem klassischen Vererben besteht zudem auch die Möglichkeit, Vermögen zu Lebzeiten zu verschenken. „Es macht wenig Sinn, der reichste Mann auf dem Friedhof zu sein“, hat der britische Schauspieler und Schriftsteller Peter Ustinov einmal gesagt. Getreu diesem Motto kann es für viele Vermögensinhaber tatsächlich Sinn machen, das Erbe ganz oder teilweise schon zu Lebzeiten an die Kinder, Enkel oder andere nahe Verwandte zu übertragen. Sei es, um Streit unter den späteren Erben zu verhindern oder ganz einfach nur aus steuerlichen Gründen. Denn je nach Höhe des geerbten Vermögens bewegen sich die Erbschafts-Steuersätze für die engsten Verwandten zwischen sieben und 30 Prozent. Für alle anderen können es je nach Höhe der Erbschaft sogar bis zu 50 Prozent sein.

Das kann man durch eine vorzeitige Vermögensübertragung verhindern. Der Staat hat dafür großzügige steuerliche Freibeträge eingeräumt, die im Übrigen für Erbschaften und Schenkungen gleichermaßen gelten. Erst wenn der geerbte oder geschenkte Betrag eine bestimmte Höhe überschreitet, müssen Steuern gezahlt werden. Die Steuerfreibeträge sind umso höher, je enger die verwandtschaftliche Beziehung ist. 

Steuerfreibeträge auf einen Blick.

  • 500.000 € für den Ehegatten und den eingetragenen Lebenspartner

  • 400.000 € für Kinder und Stiefkinder
  • 200.000 € für Enkel und Kinder von Stiefkindern

  • 100.000 € für Eltern und Großeltern

  • 20.000 € für alle anderen Erben

Wer sein Vermögen also bereits zu Lebzeiten an seine Nachkommen überträgt, statt es nach seinem Tod zu vererben, hilft den potenziellen Erben bares Geld zu sparen. Zumal die Freibeträge alle zehn Jahre genutzt werden können. So kann bei einer entsprechend frühzeitigen Planung einiges zusammenkommen. 

Hat beispielsweise ein vermögendes Ehepaar zwei Kinder, so können sowohl Mann als auch Frau an jedes Kind je 400.000 Euro steuerfrei übertragen – das macht zusammen immerhin 1,6 Millionen Euro. Und diese Schenkung können sie dann alle zehn Jahre wiederholen. Über 30 Jahre hinweg ergibt das Steuerfreibeträge von stolzen 4,8 Millionen Euro. Das Beispiel zeigt: Mit einer langfristigen Planung lassen sich auch große Vermögen steuergünstig übertragen.

„Wer sich zu Lebzeiten mit seiner Vermögensnachfolge beschäftigt und diese auch regelt, der ist gut beraten. Entweder, dass er jetzt schon abgibt, was er nicht mehr benötigt, oder zumindest seine Nachfolge unter steuerlichen und familiären Aspekten so gestaltet, dass die Erben auch untereinander damit klar kommen“, empfiehlt Klaus Michalowski, Steuerberater und Wirtschaftsmediator, von der Steuerkanzlei Michalowski in Bochum.

Denn schließlich wird in den seltensten Fällen nur Bares vererbt. Laut einer Studie der Deutschen Bank in Zusammenarbeit mit dem Institut für Demoskopie Allensbach werden immer öfter neben Geld auch Immobilien, Wertpapiere und sogar Oldtimer oder Reitpferde an die nächste Generation weitergegeben. Entsprechend steigt die Komplexität. 

Grundsätzlich gilt: Bei Schenkungen bemisst sich die Schenkungsteuer am steuerlichen Wert der Vermögensanlagen. Und dieser Wert muss ermittelt werden. „Bei Immobilien gibt es ein normiertes Wertgutverfahren, Grundlage ist ein Bewertungsgesetz, in dem klar definiert wird, wie die unterschiedlichen Immobilien zu bewerten sind“, erläutert Michalowski. 

Bei anderen Sachwerten ist der Wert zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung entscheidend. Das kann bisweilen Vorteile haben. Denn bei einem Wertpapierdepot beispielsweise bleibt die weitere Kursentwicklung unberücksichtigt. Deshalb ist oftmals auch frühzeitige Übertragung von Wertpapieren sinnvoll. Denn dies wirkt sich bei später steigenden Kursen günstig auf die Bemessungsgrundlage und damit auf die Steuerbelastung aus.

Auch an die eigene Vorsorge denken.

So verlockend Schenkungen zu Lebzeiten auch sein mögen, sie sollten trotzdem wohlüberlegt sein. Schließlich gilt es, auch an die eigene Vorsorge zu denken. Zum Beispiel sollte die Immobilie, in der der Vermögensinhaber selbst wohnt, möglichst in dessen Besitz bleiben. Auch ausreichend Geld zum Leben und für mögliche Pflegekosten im Alter müssen bedacht werden. Der Vermögensinhaber sollte bei der Nachlassplanung nie die eigene finanzielle Absicherung im Alter aus dem Blick verlieren und aus rein steuerlichen Gesichtspunkten übereilte Vermögensübertragungen vornehmen. Eine großzügige Liquiditätsrechnung sowie die Bildung von Reservebudgets für Krankheits- und Pflegefälle im Alter sind hier essentiell.

Außerdem wichtig: Schenkungen lassen sich nicht problemlos rückgängig machen, wenn es später zu finanziellen Engpässen beim Schenkenden oder zu Streitigkeiten kommt. So vorteilhaft Schenkungen auch sein mögen, sie sollten nicht voreilig erfolgen und zudem auf den gesamtfamiliären Kontext abgestimmt sein. 

Planung und Struktur sind wichtig.

Wenn der Verstorbene nicht zu Lebzeiten eine Erbregelung trifft, entsteht in den meisten Fällen eine Erbengemeinschaft. Das bedeutet, dass die Erben nur gemeinschaftlich über das Vermögen und einzelne Nachlassgegenstände verfügen können. Besonders bei Immobilien kann dann eine gütliche Einigung schwierig werden. Je komplizierter und verworrener die Vermögenssituation ist, desto mehr Planung und Struktur sind erforderlich – und das frühzeitig.

Grundsätzlich ist Steuer sparen bei einer vorzeitigen Vermögensübertragung eine wichtige Motivation. Und das betrifft sowohl Erbschaftssteuer als auch Einkommenssteuer. „Stellen Sie sich vor, die Eltern haben ein Mehrfamilienhaus, aber sie bräuchten die Einkünfte daraus gar nicht. Dann wäre es klug, das Mehrfamilienhaus schon jetzt auf die Kinder zu übertragen, damit sich das Vermögen der Eltern nicht noch weiter durch Mietüberschüsse anhäuft und die Erbschaftssteuer immer höher wird“, gibt Michalowski ein Beispiel.

Ein Weg der Übertragung ist das Konzept des Nießbrauchs. Dabei wird zwar das Eigentum an der Immobilie an den oder die Erben übertragen, der Vererbende oder die Vererbenden behalten jedoch ein lebenslanges Wohn- und Nutzungsrecht an dem Haus oder der Wohnung. Das heißt, der Nießbrauchnehmer hat dort das Wohnrecht oder den Anspruch auf die Miete. Der vorherige Eigentümer lässt sich dafür im Grundbuch ein sogenanntes Nießbrauchrecht eintragen.

Sinnvoll ist es, schriftlich ein Rückforderungsrecht festzuhalten. Wird zum Beispiel der Sohn insolvent, dann fällt das Haus an die Eltern zurück. Das verhindert die Zwangsvollstreckung der Immobilie durch die Gläubiger des Sohnes.

Nießbrauch auch beim Unternehmen.

Und es gibt weitere Möglichkeiten, für sich oder andere Personen ein Nießbrauch an bestimmten Vermögensteilen einzuräumen. So kann der Schenker beispielsweise das eigene Unternehmen an den Sohn übertragen und sich bis zu seinem Tod die Nutzung bzw. das Gewinnbezugsrecht vorbehalten.

Und auch beim Wertpapierdepot ist Nießbrauch möglich. Konkret heißt das: Ein Wertpapierdepot wird an den oder die Erben übertragen, die Vererbenden aber behalten sich das Recht an den Zinsen oder Dividenden selbst vor, wobei diese auch dort versteuert werden. Zugleich verhindern die Erblasser damit, dass die Begünstigten ohne Absprache das dort investierte Geld entnehmen.

Aktuelle Gesetzeslage beachten.

Sinnvoll ist es, sich frühzeitig um das Thema zu kümmern. Entscheidend ist es, die Nachlassplanung stets an die Lebenssituation sowie auch an die aktuelle Gesetzeslage anzupassen. Und für den Erblasser und die Erben ist es wichtig, nicht nur die Rechte und Pflichten im Erbfall zu kennen, sondern auch die zahlreichen Gestaltungsmöglichkeiten im deutschen Erbrecht, um frühzeitig Vorkehrungen zu treffen. So eine Planung schafft Klarheit und bereitet die Angehörigen auf das vor, was im Erbschaftsfall auf sie zukommt.

Verschenken: Was dafür spricht und was degegen.

Was dafür spricht.

  • Mit Schenkungen kann mehr Vermögen steuerfrei weitergegeben werden als mit einem Testament. Die Höhe der Freibeträge ist vom Verwandtschaftsgrad abhängig. Nur der Teil der Schenkung, der über diesem Wert liegt, muss versteuert werden.

  • Der Schenkende hält bei der vorzeitigen Verteilung seines Vermögens die Zügel in der Hand und kann vermeiden, dass nach seinem Tod unter den Erben Streit ausbricht.

  • Wer sein Vermögen über Schenkungen an andere überträgt, kann die Verteilung selbst steuern. Beim Erbe bekommt auch der unliebsame Verwandte seinen Pflichtanteil am Erbe.

Was dagegen spricht.

  • Zurückfordern kann man Schenkungen fast nie. Nur wenn sich der Beschenkte einer schweren Verfehlung schuldig macht, ist das möglich oder wenn der Schenker daran gehindert wird, von seinem Nutzungsrecht Gebrauch zu machen.

  • Für den Beschenkten ist die Übertragung einer Immobilie nicht ohne Risiko, etwa wenn die Immobilie überschuldet und zudem ein Sanierungsfall ist. Hinzu kommt: Auch wenn kein Barvermögen da ist, muss der Beschenkte fällige Steuern zahlen.


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Aussagen gemäß aktueller Rechtslage, Stand: 10/2020

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