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HINTERGRUNDBEITRAG

Notfälle durch Vorsorgevollmacht absichern.

10. Mai 2023
3 Minuten
Erben und vererben
Unternehmerin oder Unternehmer

Stößt einem Firmen- oder Vermögensinhaber etwas zu, hilft eine Vorsorgevollmacht, die Handlungsfähigkeit aufrechtzuerhalten. Hochvermögenden bieten die Sparkassen eine ganzheitliche Beratung zu allen individuellen Regelungs- und Vollmachtsmöglichkeiten - auch im Rahmen komplexer Familien- und Vermögensverhältnisse.

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Interessant für Sie, wenn...

  • Sie im Falle unvorhersehbarer gesundheitlicher Ereignisse ihre private Handlungsfähigkeit sichergestellt wissen möchten.

  • Sie sich als Unternehmer mit dem Thema Gesundheitssorge beschäftigen.

  • es Ihnen wichtig ist, dass Ihre Vermögensanlagen im persönlichen Notfall steuerbar bleiben.

Erste Hilfe.

Gerade als Unternehmer ist es wichtig, für den Ernstfall vorzusorgen. Denn nicht nur die Zukunft des eigenen Unternehmens kann betroffen sein. Auch bei persönlichen finanziellen und organisatorischen Angelegenheiten steht bei einem plötzlichen Ausfall durch Krankheit viel auf dem Spiel.

Jeder Vermögende sollte generell auf Krisensituationen vorbereitet sein. Zwangsläufig steht die Frage im Raum, was passieren soll, wenn Sie zum Beispiel einen Unfall erleiden und längerfristig nicht mehr richtig auf die Beine kommen? Wer kann und darf die notwendigen Entscheidungen im Unternehmen und in wichtigen Vermögensfragen treffen? Wo finden sich wichtige Verträge, Unterlagen und Passwörter?

Die Regelung der Vorsorge im Fall des vorübergehenden oder dauerhaften Ausfalls der Firmenleitung ist zentraler Bestandteil einer guten Unternehmensführung, insbesondere in Familienunternehmen. Um diesbezüglich eine ausreichende Vorsorge zu treffen, ist es elementar, wichtige Fragen unbedingt im Vorfeld zu entscheiden und in Form klarer Regelungen und Handlungsanweisungen zu dokumentieren. Zudem können Sie eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens bevollmächtigen, die Sie in Ihrem Unternehmen vertreten und Entscheidungen treffen können. Dies ist als Geschäftsführer genauso möglich, wie als Gesellschafter - hier können Sie die Vertretung bei der Ausübung Ihres Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung anordnen. Wichtige Handlungsparameter rund um die Aufrechterhaltung aller betrieblichen Prozesse sollten in jedem Fall vorab definiert werden (siehe hierzu den Hintergrundbericht „Notfallkoffer für Unternehmen“).

Wie sieht es privat aus?

Die persönliche Vorsorge als Unternehmer richtet sich nach den gleichen Maßstäben wie bei jedem anderen auch. So wie im Unternehmen sollten die eigenen Belange umsichtig und vorausschauend geregelt werden. So ist die persönliche Vorsorgevollmacht für Unternehmer und Selbständige ein unabdingbares Element im Rahmen der Vorkehrungen zur privaten Vorsorge. Dabei gilt es, die richtige Vertrauensperson für Vermögens- sowie rechtliche Angelegenheiten und die persönliche Fürsorge festzulegen. Bei Verheirateten ist dies meist der Ehepartner. Deshalb gilt im Rahmen einer Vorsorgevollmacht, der Ehegattin bzw. dem Ehegatten genau für diesen Fall entsprechende Befugnisse einzuräumen.

Die Vorsorgevollmacht hat sich als Alternative zur Anordnung einer Betreuung bei Gestaltungen für das Lebensende oder langer Krankheit mittlerweile fest etabliert. Sie ermöglicht eine größtmögliche Selbstbestimmung des Betroffenen. Die wachsende Wichtigkeit der Vorsorgevollmacht zeigt sich in der Jahresstatistik des Zentralen Vorsorgeregisters (ZVR), die im Jahr 2021 gut 5,3 Mio. Eintragungen verzeichnete. Tatsächlich dürfte diese Zahl aber weitaus höher liegen, denn die meisten Vorsorgevollmachten werden privatschriftlich erteilt und daher gar nicht im ZVR registriert.

Wenn es darauf ankommt.

Sowohl die Vorsorgeplanung als auch die Nachfolgegestaltung haben regelmäßig Berührungspunkte mit dem Betreuungsrecht. Relevant in diesem Zusammenhang ist die am 1. Januar 2023 in Kraft getretene umfassende Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Sie wurde bereits im Mai 2021 verabschiedet und enthält zahlreiche Änderungen. Dazu zählt das sogenannte „Notvertretungsrecht“ für Ehegatten. Nach bisherigem Recht konnten Ehegatten weder Entscheidungen über medizinische Behandlungen für ihren nicht mehr selbst handlungsfähigen Partner treffen, noch diesen im Rechtsverkehr vertreten, solange sie nicht als gesetzliche Betreuer bestellt oder zuvor vom Ehepartner bevollmächtigt wurden.

Das Notvertretungsrecht korrespondiert mit einer automatischen Vertretungsbefugnis für den Ehepartner bzw. eingetragenen Lebenspartner. So dürfen sich diese ohne Patientenverfügung oder Vollmacht gegenseitig vertreten und die Gesundheitssorge ihres nicht entscheidungsfähigen Partners für maximal sechs Monate übernehmen. Konkret umfasst das Notvertretungsrecht neben der Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht Entscheidungen über Behandlungen und Untersuchungen sowie damit im direkten Zusammenhang stehende vermögensrechtliche Entscheidungen, wie Behandlungs- und Pflegeverträge. Allerdings greift das Vertretungsrecht nur nach schriftlicher ärztlicher Bestätigung einer zum Vertretungsfall führenden Krankheit oder Bewusstlosigkeit. Vor Erstellung der ärztlichen Bescheinigung sowie nach Ablauf der Sechsmonatsfrist ist ein Handeln des Ehepartners als Notvertreter hingegen nicht möglich.

Die Vertretung vor Behörden bei Immobilien- oder anderen Vermögensangelegenheiten ist davon allerdings nicht erfasst. Eine diesbezüglich umfassende Vertretung bleibt weiterhin nur einem Bevollmächtigten vorbehalten. Gleiches gilt für längerfristige Vertretungen. Auch können andere nahestehende Personen, etwa Kinder, nur aufgrund einer Vollmacht tätig werden. Das Vertretungsrecht fungiert somit nicht wie eine Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung zur Verhinderung einer Betreuung, sondern füllt lediglich die zeitliche Lücke bis zu ihrer Anordnung. Auch kann auf diese Weise eine kurzfristige Betreuung unmittelbar vor dem Lebensende verhindert werden.

Völlig freie Hand?

So positiv die neu geschaffene gesetzliche Flexibilität auch zu sehen ist, wirft sich allerdings die Frage auf, wie es sich nach neuem Recht verhält, wenn zwischen Ehegatten keine Vertrauensbasis mehr gegeben ist. Grundsätzlich haben Vorsorgevollmachten, in denen zum Beispiel ein anderer Vertrauter als der eigene Ehepartner bevollmächtigt wird, immer Vorrang vor dem Ehegattenvertretungsrecht. Jedoch hat der Gesetzgeber bei der Notvertretung berücksichtigt: Bedingungsloses „Schalten und Walten“ bei Trennung oder Scheidung ist nicht möglich. Zudem hat jeder Verheiratete auch die Möglichkeit, einen Widerspruch im Zentralen Vorsorgeregister eintragen lassen. Ärzte haben das Recht, dieses einzusehen, damit sie nicht trotz Widerspruchs eine Bescheinigung zur Notvertretung ausstellen.

Lieber auf Nummer sicher.

Niemand sollte ausschließlich auf das neue Notvertretungsrecht bauen. Neben einer privaten Vorsorgevollmacht empfiehlt sich eine Betreuungsverfügung sowie eine Patientenverfügung. Besonders die Patientenverfügung dient nicht nur der Verwirklichung des eigenen Willens im Krankheitsfall, sondern auch der Entlastung naher Angehöriger bei schwierigen medizinischen und ethischen Entscheidungen.

Bestens beraten.

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Experten-Interview: „Vermögende haben ganz individuelle Vorstellungen, was mit ihrem Vermögen in einer Notsituation pass

Deka Private und Wealth im Gespräch mit Thomas Grimm, Leiter Anlagestrategien und Analysen Private Banking bei der DekaBank.

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Die steuerliche Behandlung hängt von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Kunden ab und kann künftig auch rückwirkenden Änderungen (z. B. durch Gesetzesänderung oder geänderte Auslegung der Finanzverwaltung) unterworfen sein. Zu den Fragen der steuerlichen Situation in dem konkreten Fall sollte ein Steuerberater oder eine steuerfachkundige Person hinzugezogen werden.

Stand: April 2023

Etwaige in diesem Artikel erwähnten Finanzinstrumente können mit Risiken verbunden sein, die schwer abzuschätzen und in die Evaluation einer Anlageentscheidung einzubeziehen sind. Die DekaBank ist bereit, Kunden auf Wunsch weitere Informationen zu den Risiken spezifischer Anlagen zu liefern.

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