HINTERGRUNDBEITRAG
Das Behindertentestament.
Erbt ein Kind mit Behinderung, muss es die Erbschaft meist für Lebensunterhalt und gesellschaftliche Teilhabe einsetzen. Staatliche Hilfeleistungen fließen dann nicht mehr oder nur begrenzt. Das Kind ist nicht bessergestellt als zuvor, es droht eine Zerschlagung des Erbes. Enterbung ist jedoch keine Lösung – helfen kann ein "Behindertentestament".
Interessant für Sie, wenn...
Sie ein Kind mit einer Behinderungen haben.
Sie die Versorgung ihres Nachwuchses langfristig sicherstellen wollen.
Sie Ihr Vermögen vor einer Zersplitterung schützen und Konfliktpotential reduzieren möchten.
Gleichberechtigte Teilhabe für Menschen mit Behinderung.
In Deutschland lebten zum Jahresende 2019 rund 7,9 Millionen schwerbehinderte Menschen. Davon waren rund 2 % Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Zur gleichberechtigten Teilhabe dieser Menschen am Leben in der Gesellschaft können diese von staatlicher Seite finanzielle Unterstützungen im Alltag und im Arbeitsleben erhalten. Der Unterstützungsumfang versteht sich jedoch als eine Art von Grundsicherung. Über die Grundsicherung hinaus können Eltern ihrem Kind mit Behinderung z.B. besondere Therapieangebote und Annehmlichkeiten wie Urlaube, Restaurantbesuche oder Hobbys finanzieren.
Erbregelung ohne Testament.
Verstirbt ein Elternteil, und das Kind mit Behinderung erbt, muss diese Erbschaft – sofern das eigene Arbeitseinkommen zur Selbstversorgung nicht ausreicht und von Freibeträgen abgesehene – für den Lebensunterhalt und die gesellschaftliche Teilhabe eingesetzt werden. Staatliche Leistungen fließen dann zunächst nicht mehr oder nur noch begrenzt.
Um zu verhindern, dass sich die persönliche Versorgungssituation des Kindes mit Behinderung trotz bzw. gerade durch eine Erbschaft nicht verbessert, sondern vielleicht sogar verschlechtert, dürfte manchem spontan der Gedanken einer Enterbung kommen. Eine Enterbung hätte jedoch genau den gegenteiligen Effekt. Der Sozialhilfeträger würde nämlich den gesetzlichen Pflichtteil des Kindes mit Behinderung einfordern und diesen Anspruch direkt auf sich überleiten.
Gefahr der Zerschlagung des Vermögens.
Insbesondere für unternehmerisch geprägte Vermögen und Vermögen mit hoher Immobilienquote birgt dies das Risiko, dass zur Schaffung entsprechender Liquidität ein Verkauf erforderlich wird und dadurch eine Zerschlagung des Vermögens droht.
Damit ein Kind mit Behinderung eine Erbschaft nicht für den Lebensunterhalt einsetzen muss, sondern für sein spezifisches Wohlergehen verwendet werden kann, hat sich in der Praxis das sog. „Behindertentestaments“ bewährt.
Besonderheiten des Behindertentestaments.
Im Vergleich zu anderen, häufiger gewählten testamentarischen Regelungen, wie z. B. dem Berliner Testament, zeichnet sich ein „Behindertentestament“ vor allem durch zwei wesentliche Aspekte aus.
Dem Kind mit Behinderung wird mehr vererbt, als ihm gesetzlich zusteht (Pflichtteil) und
Das Kind mit Behinderung wird „nur“ als nicht befreiter Vorerben eingesetzt.
Durch eine Erbschaft, die (etwas) höher ist als der Pflichtteil, kann vermieden werden, dass der Sozialhilfeträger eine Möglichkeit zum Zugriff auf das Vermögen erhält.
Als Vorerbe stehen dem Kind mit Behinderung zu Lebzeiten die Einnahmen und Erträge aus dem ererbten Vermögen zur Verfügung.
Exkurs.
Im einem Umfeld anhaltend niedriger Zinsen bildet eine passgenaue Anlagestrategie die Basis zur langfristige Erzielung von Erträgen. Durch die Kombination unterschiedlicher Anlageklassen kann das Risiko gestreut, und verschiedene Ertragsquellen genutzt werden. Weitere Informationen zu individuellen Anlagestrategien finden Sie HIER.
Ein nicht befreiter Vorerbe darf allerdings nicht die Substanz des Vermögens verbrauchen bzw. Immobilie oder unternehmerisches Vermögen ohne Zustimmung des Nacherben veräußern. Nach dem Tod des nicht befreiten Vorerben erbt dann ein Nacherbe das Vermögen. Nacherben könnten z.B. Geschwisterkinder, Freunde oder etwa die Pflegeeinrichtung sein, in der das Kind mit Behinderung gelebt hat.
Die Kombination dieser beiden testamentarischen Regelungen sorgt also dafür, dass das Vermögen vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers geschützt ist, das Kind mit Behinderung von Erträgen aus dem ererbten Vermögen profitiert und das Vermögen für Nacherben erhalten bleibt.
Wichtige Rolle: Der Testamentsvollstrecker.
In einem Behindertentestament sollte zusätzlich ein Testamentsvollstrecker benannt werden. Dieser soll das Erbe dauerhaft verwalten und insbesondere die Erträge für alles verwenden, was dazu dient, die Lebensqualität des Kindes mit Behinderung zu verbessern.
Solange beide Elternteile noch leben, könnten sie sich gegenseitig für den Fall ihres Versterbens als Testamentsvollstrecker einsetzen. Sobald beide Eltern verstorben sind, erhält außerdem der Betreuer des Kindes mit Behinderung eine wachsende Bedeutung. Der Betreuer entscheidet z.B., wo das Kind lebt oder von welchen Ärzten es behandelt wird. Da der Testamentsvollstrecker gegenüber dem Betreuer eine Rechenschaft über die Verwendung der Erträge aus dem Vermögen ablegen muss, aber auch eine gewisse Kontrolle auf den Betreuer ausübt, erscheint es sinnvoll, nicht die gleiche Person für beide Funktionen zu benennen.
Um potentielle Interessenkonflikte zwischen Nacherben und Testamentsvollstreckung zu vermeiden, sollte als Testamentsvollstrecker eine „neutrale“ Person gewählt werden. Als Betreuer kommen aufgrund der viel engeren persönlichen Beziehung oft Geschwisterkinder in Frage.
Konfliktpotential reduzieren.
Weiterem Konfliktpotential durch Erbengemeinschaften, die sich bei der Vorerbschaft des Kindes mit Behinderung und einem überlebenden Elternteil oder mit Geschwistern nicht vermeiden lassen, sollte insb. zum Schutz vor Zersplitterung des Vermögens mit möglichst klaren Regeln begegnet werden. Insbesondere bei unternehmerischen Vermögen sollten sich die Eltern darüber im Klaren sein, dass der – eventuell familienfremde – Testamentsvollstrecker für das Kind mit Behinderung gegen seine Geschwister mitsprechen und mitentscheiden kann.
Ein Ansatz zur Abmilderung dieses Konfliktpotentials könnte darin bestehen, den verschiedenen Erben konkrete Vermögensgegenstände per Vermächtnis zuzusprechen. Vermächtnisse werden auf das Erbe und den Pflichtteil angerechnet.
Eltern mit großem Vermögen sollten außerdem darüber nachdenken, Vermögen bereits lebzeitig an die Kinder zu übertragen, um Freibeträge für den steuerfreien Übergang ggf. auch mehrfach nutzen zu können. In Familien mit einem Kind mit Behinderung sollten Schenkungen frühzeitig erfolgen, da der Sozialhilfeträger innerhalb einer Zehnjahresfrist sonst einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegenüber Geschwisterkindern geltend machen, und auf sich überleiten kann.
Wie wir gesehen haben, lassen sich über eine Kombination aus Behindertentestament und passgenauer Anlagestrategie zwei Ziele verwirklichen: Das Kind mit Behinderung kann Erträge aus ererbtem elterlichen Vermögen für sich nutzen. Die Vermögenssubstanz bleibt doch für andere Familienmitglieder erhalten, so dass sie später darüber verfügen können.
Bestens beraten.
Die Sparkasse unterstützt Sie bei Ihren Fragen rund um Erbschaft und Vermögen. Gerade wenn es um den Nachlass für Menschen bzw. Angehörige mit Behinderung geht, ist professionelle Hilfe eine wichtige Unterstützung. Die Sparkasse berät Sie, wie Sie für Ihr Vermögen optimale Lösungen finden, die zu Ihren Vorstellungen und Wünschen passen. Gemeinsam mit der Sparkasse finden Sie die passenden Anlagemöglichkeiten für Ihr Vermögen – ob geerbt oder für ein Erbe vorgesehen. Vereinbaren Sie einfach einen Termin mit Ihrem Private Banking-Berater.
Wichtige Hinweise und ergänzende Informationen für Webseitenbesucher
DekaBank Deutsche Girozentrale
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Aussagen gemäß aktueller Rechtslage, Stand: 01/2021
Die steuerliche Behandlung hängt von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Kunden ab und kann künftig auch rückwirkenden Änderungen (z. B. durch Gesetzesänderung oder geänderte Auslegung der Finanzverwaltung) unterworfen sein. Zu den Fragen der steuerlichen Situation in dem konkreten Fall sollte ein Steuerberater oder eine steuerfachkundige Person hinzugezogen werden.
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