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HINTERGRUNDBEITRAG

Das digitale Erbe verwalten.

12. Februar 2024
4 Minuten
Erben und vererben
Vermögende Privatperson

Ob soziale Netzwerke, Online-Konten, Streaming- sowie Cloud-Dienste oder auch nur der E-Mail-Zugang – wer das Internet nutzt, verfügt heute in der Regel über eine Vielzahl an Accounts. Doch was passiert eigentlich mit den digitalen Spuren im Netz nach dem Tod? In der Regel nichts. Es sei denn, man kümmert sich frühzeitig um sein digitales Erbe.

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  • Sie sich frühzeitig um Ihre Nachlassplanung kümmern wollen.

Verblüffende Unwissenheit über das digitale Erbe.

Das Thema „Digitaler Nachlass“ gewinnt in unserer vernetzten Welt immer mehr an Bedeutung und ist längst im Alltag vieler Hinterbliebener angekommen. Doch nicht einmal die Hälfte der Internetnutzer hierzulande kümmert sich um sein digitales Erbe, wie eine repräsentative Umfrage des Digitalverbands Bitkom aus dem vergangenen Jahr ergab. Immerhin zwei Drittel der Befragten erklärten, dass ihnen Informationen dazu fehlten, wie denn der digitale Nachlass überhaupt zu regeln sei.

Zunächst einmal: Der digitale Nachlass umfasst das gesamte digitale Vermögen einer Person, also Immaterialgüterrechte, Domainrechte sowie sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen Anbietern und Personen hinsichtlich der Nutzung des Internets selbst, aber auch hinsichtlich diverser Internetdienstleistungen, und damit auch die Nutzung aller Accounts und Daten des Erblassers im Internet.

Digitale Verträge gehen auf die Erben über.

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) aus dem Jahre 2018 gehen Verträge etwa mit Kommunikationsprovidern oder sozialen Netzwerken auf die Erben über, sofern zu Lebzeiten nichts anderes bestimmt wurde. Damit ist klar: Der digitale Nachlass ist wie das Erbe von Gegenständen zu behandeln. Das heißt, dass die Erben über alle persönlichen Daten des Verstorbenen in E-Mail-Diensten und über seine Konten in sozialen Netzwerken verfügen können.

Immerhin: Einige Anbieter digitaler Dienste bieten ihren Kunden die Option, in den Einstellungen zur Privatsphäre selbst festzulegen, was mit dem eigenen Profil nach dem Ableben passieren soll. Also: Welche Person soll Zugriff erhalten oder sollen alle Daten komplett gelöscht werden? Falls die Hinterbliebenen jedoch keinen Zugriff auf das Konto haben, müssen sie bei den Social-Media-Plattformen über das Ableben des Nutzers informieren. Meist müssen die Erben einen Todesnachweis erbringen sowie ihr Verwandtschaftsverhältnis zur betreffenden Person beweisen. Erst nach einer Prüfung der Angaben wird das Konto gelöscht.

Hoher Aufwand für Hinterbliebene.

Die Praxis zeigt, dass es für die Hinterbliebenen häufig sehr mühselig ist, Zugang zu allen Online-Konten zu erhalten und die digitalen Spuren des Verstorbenen zu verfolgen. Zudem besteht die Gefahr, dass Kosten für Abos, Apps oder andere Dienste einfach weiterlaufen – die Kosten tragen dann die Erben.

Ein großes Risiko betreffen die sogenannten virtuellen Geldbörsen (Wallets). Denn digitale Assets wie Kryptowährungen sind mittlerweile immer häufiger Teil des Vermögens von natürlichen Personen, aber auch von Unternehmen. Und wenn die erforderlichen Passwörter für den Zugang zu den digitalen Assets nicht an die Erben weitergereicht werden, geht der Zugriff darauf unwiderruflich verloren. Schließlich gibt es – anders als bei einem klassischen Bankkonto der Fall – für digitale Assets keine zentrale Verwahrstelle wie eine Bank, an die sich Erben wenden können.

Wie Erben vorgehen sollten.

Ohne eindeutige Anweisungen beziehungsweise eine Vollmacht ist es schwierig, das digitale Erbe eines Verwandten zu regeln. Wenn das der Fall sein sollte, sollten sich die Hinterbliebenen zunächst einen Überblick verschaffen und dann Dokumente wie Sterbe- aber auch Geburtsurkunden als Nachweis sammeln, Passwortlisten suchen (auch auf externen Speichermedien) sowie die Anbieter kontaktieren, um Zugriff auf Konten zu erhalten.

Um das zu vermeiden, sollte sich jeder Erblasser frühzeitig um die Regelung des eigenen Nachlasses kümmern, und zwar sowohl des analogen wie auch des digitalen. Sinnvoll ist es, eine Person des Vertrauens als digitalen Nachlassverwalter zu bestimmen, die sich nach dem Tod um die Rechte und Pflichten aus Verträgen mit Internetdiensten kümmert. In dieser Vollmacht sollte auch festgelegt werden, dass sich diese Person bereits um die digitalen Angelegenheiten kümmert, wenn das zu Lebzeiten beispielsweise durch Krankheit nicht mehr möglich ist.

Zwischen privaten und unternehmerischen Nachlass trennen.

Außerdem sollte unbedingt eine Liste mit allen Konten einschließlich der Passwörter angelegt werden. Sie sollte stets aktuell gehalten und ausgedruckt an einem sicheren Ort oder als Dokument auf einem verschlüsselten USB-Stick hinterlegt werden. Und sofern es einen unternehmerischen Hintergrund gibt, sollte unbedingt zwischen Regelungen für den privaten und den unternehmerischen Nachlass getrennt werden.

Nach Angaben des Digitalverbands Bitkom ist die Methode, kommerzielle Plattformen oder Apps für die digitale Nachlassplanung zu nutzen, hierzulande erst sehr wenig verbreitet. Dabei gibt es längst spezielle Passwortmanager wie den Dokumente- und Passwortmanager S-Trust der S-Finanzgruppe, in denen alle Online-Konten samt Zugangsdaten übersichtlich und verschlüsselt hinterlegt sind. Das „Master-Passwort“ erhält dann die vom Erblasser festgelegte Vertrauensperson.

Nichts dem Zufall überlassen.

Was jedoch erschwerend hinzu kommt: Häufig ist nicht nur eine Person alleine Erbe des Gesamtvermögens, umso wichtiger ist es, dass man frühzeitig bestimmt, welche Person sich um die Konten sowie Accounts kümmert. Wenn gleich mehrere Personen bevollmächtigt werden sollen, muss eindeutig sein, wer welche Befugnisse haben soll.

Man kann den digitalen Nachlass auch in einem Testament regeln. Dieses muss ebenso alle Zugangsdaten zu E-Mail-Konten und anderen Internet-Diensten enthalten. Man kann darin festlegen, dass nur bestimmte Personen Einblick in die Daten erhalten. Klar ist: Wer sein digitales Erbe schon zu Lebzeiten ordentlich regelt, macht seinen Hinterbliebenen vieles leichter.

So erleichtern Sie Ihren Angehörigen die Verwaltung Ihres digitalen Nachlasses:

  • Erstellen Sie eine Übersicht über alle Internetaktivitäten (Accounts, Verträge, Abonnements).

  • Notieren und sichern Sie die dazu gehörigen Nutzerdaten und Passwörter (die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat eine Muster-Liste erstellt).

  • Die Auflistung der Accounts sollte immer aktuell gehalten werden. Ergänzen Sie die Auflistung um neue Accounts, löschen Sie die Daten in der Übersicht, wenn Sie sich bei einem Account abgemeldet haben.

  • Informieren Sie sich, wie die genutzten Internetdienste (Google, Facebook etc.) mit dem digitalen Nachlass umgehen.

  • Treffen Sie eine Entscheidung, was mit den Daten und Accounts nach Ihrem Tod passieren soll.

  • Bestimmen Sie eine Person Ihres Vertrauens zum Verwalter Ihres digitalen Nachlasses und halten Sie das in einer Vollmacht schriftlich fest. Dazu finden Sie hier eine Mustervollmacht.

  • Die Vollmacht müssen Sie mit einem Datum versehen und unterschreiben. Unabdingbar ist außerdem, dass sie "über den Tod hinaus" gilt.

  • Sorgen Sie dafür, dass die Vertrauensperson an die Liste kommen kann.

  • Sinnvoll kann es sein, in der Vollmacht auch festzulegen, dass die Vertrauensperson noch zu Lebzeiten handeln soll, wenn Sie durch Koma oder andere Gründe nicht mehr dazu in der Lage sind, sich um Ihre Daten zu kümmern.

  • Bestimmen Sie ebenfalls, was mit Ihren Endgeräten wie Smartphone, Computer und Tablet und den dort gespeicherten Daten geschehen soll.

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Wichtige Hinweise und ergänzende Informationen für Webseitenbesucher

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Diese Inhalte können eine individuelle Beratung des Empfängers (z. B. durch eine Bank oder einen Berater) nicht ersetzen.

Die steuerliche Behandlung hängt von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Kunden ab und kann künftig auch rückwirkenden Änderungen (z. B. durch Gesetzesänderung oder geänderte Auslegung der Finanzverwaltung) unterworfen sein. Zu den Fragen der steuerlichen Situation in dem konkreten Fall sollte ein Steuerberater oder eine steuerfachkundige Person hinzugezogen werden.

Stand: 10/2022

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