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HINTERGRUNDBEITRAG

Das Testament überprüfen.

12. Februar 2024
5 Minuten
Erben und vererben
Unternehmerin oder Unternehmer

Für Unternehmer sind letztwillige Verfügungen ein Muss. Ob sich diese nach dem Tod realisieren lassen, hängt jedoch davon ab, ob zum Beispiel Bestimmungen der Europäischen Erbrechtsverordnung greifen. Um Konflikte zu vermeiden, sollte das Unternehmertestament regelmäßig mit einem Anwalt oder Steuerberater überprüft werden.

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  • Sie erfahren wollen, warum es als Unternehmer sinnvoll ist regelmäßig zu überdenken, ob das eigene Testament den persönlichen Nachlasswünschen gerecht werden kann.

  • Sie eine Nachlassplanung oder einen Generationenwechsel in einem grenzüberschreitenden Kontext anstreben.

  • Sie sich für internationales Erbrecht sowie das Zusammenwirkungen von Testamenten und Gesellschaftsverträgen interessieren.

Nicht ohne Tücken: Der letzte Wille.

Macht ein Unternehmer ein Testament, möchte er für den Fall seines Ablebens für klare Verhältnisse sorgen, den Anforderungen für die Weiterführung des Betriebes gerecht werden und Erbstreitigkeiten verhindern. Doch bei der Errichtung von letztwilligen Verfügungen können sehr leicht Fehler gemacht werden - mit häufig weitreichenden Folgen. Sie resultieren unter anderem daraus, dass private und unternehmerische Belange im Rahmen der Gestaltung des Testaments nicht konsequent voneinander getrennt werden.

Gerade mit Blick auf die Ausgestaltung des Gesellschaftervertrages können Fallstricke lauern. Und auch bei Erbangelegenheiten mit internationalem Bezug ergeben sich ohne und selbst mit einem Unternehmertestament häufig ungewollte Überraschungen. Diese liegen meist in der Staatsangehörigkeit und dem Wohnsitz des Erblassers begründet sowie darin, wo sich die Nachlasswerte befinden. Die Zahl grenzüberschreitender Erbfälle wird nach Angaben des Ratgebers Erbengemeinschaft EU-weit auf jährlich 450.000 mit einem Vermögen von schätzungsweise mehr als 120 Milliarden Euro taxiert.

Auch in Unternehmerfamilien sind grenzüberschreitende Erbfälle mittlerweile an der Tagesordnung. Die Strukturen vieler Familien werden immer internationaler und gerade ältere Firmeninhaber verlagern ihren Lebensmittelpunkt zunehmend ins Ausland, um die Geschicke ihres Unternehmens von dort aus zu steuern. Lange Zeit galt beim Tod einer Person mit Eigentum in mehreren EU-Ländern unterschiedliches nationales Recht, was das Regeln des Nachlasses extrem erschwert oder in Einzelfällen sogar unmöglich gemacht hat. Früher unterlag beispielsweise ein in Frankreich lebender Deutscher dem deutschen Erbrecht, sein französisches Haus aber französischem Recht, weil Frankreich bei Immobilien das Erbrecht daran knüpft, in welchem Land sich diese befinden. Für Rechtsklarheit und eine europaweite Vereinheitlichung in dieser Hinsicht sorgt die Europäische Erbrechtsverordnung. Sie gilt seit dem 17. August 2015 in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Irlands und Dänemarks und regelt bei Erbfällen mit Auslandsberührung insbesondere die Frage, welches nationale Erbrecht anzuwenden ist.

Erben leicht gemacht?

Während früher im Regelfall das sogenannte „Heimatrecht“ galt und damit das Recht desjenigen Staates zur Anwendung kam, dessen Staatsangehöriger der Erblasser war, gilt nunmehr nach der EU-Erbrechtsverordnung grundsätzlich das Recht des Staates seines letzten gewöhnlichen Aufenthaltes.
Wenn also ein deutscher Staatsangehöriger seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich hat, gilt für ihn das französische Erbrecht. Der gewöhnliche Aufenthalt ist durch eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers festzulegen. Kriterien können dabei z. B. sein, wie lange und wie regelmäßig sich jemand in dem betreffenden Staat aufhält bzw. wo sein Lebensmittelpunkt in familiärer oder sozialer Hinsicht ist.

Die Europäische Erbrechtsverordnung ist im Sinne der Vereinfachung und Vereinheitlichung einer Erbschaft in Europa beziehungsweise der EU grundsätzlich hilfreich. Doch seit ihrem Inkrafttreten müssen Unternehmer mit Anwälten und Steuerberatern unter neuen Blickwinkeln klären, wie sie ihren Nachlass bestmöglich gestalten beziehungsweise ob sich Änderungen einer vermeintlich abgeschlossenen Planung aufdrängen. So könnte für Senioren, die den finanziellen und personellen Generationswechsel ihres Unternehmens durch strategische Vorbereitungen nach deutschem Recht seit langem für gesichert hielten, mit dem ersehnten Lebensabend zum Beispiel am Mittelmeer erneut Unsicherheit aufkommen. Denn am neuen Wahl-Wohnort könnten für die Nachfolge wichtige Prinzipien des deutschen Rechts und damit auch testamentarische Verfügungen nicht gelten.

Unsicherheiten vorab ausschließen.

Insbesondere bei Unklarheit darüber, wo sich der gewöhnliche Aufenthalt befindet, bietet sich eine gezielte Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts an. Damit kann ein Unternehmer in einer „Verfügung von Todes wegen“, also einem Testament oder Erbvertrag, ausdrücklich bestimmen, dass im Falle seines Todes das deutsche Erbrecht zur Anwendung kommen soll, auch wenn er bis zu seinem Tod überwiegend im Ausland gelebt hat.

Auch wenn es aus nachvollziehbaren Gründen nicht einfach ist, sich gedanklich mit dem eigenen Tod auseinanderzusetzen, sollten sich Unternehmer dennoch möglichst frühzeitig mit der Nachlassplanung beschäftigen. Sie sollten sich bewusst werden, wo sie sich derzeit für gewöhnlich aufhalten und ob sie dies voraussichtlich beibehalten werden. Als Firmeninhaber sollte man auch darüber nachdenken, welche Nachlassverteilung man sich wünscht und ob - damit diese eintritt - eine entsprechende Verfügung von Todes wegen errichtet werden muss.

Problematisch können auch gemeinschaftliche Ehegattentestamente und Erbverträge sein. Viele Staaten kennen solche letztwilligen Verfügungen nicht, so dass eine per deutschem Erbvertrag festgelegte Erbfolge keine Berücksichtigung findet, weil gemäß EU-Erbrechtsverordnung das abweichende Erbrecht am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts greift. Auch das in Deutschland vorherrschende Prinzip der Sonderrechtsnachfolge ist im Ausland eher wenig bekannt. Zum Beispiel lässt sich nach einer Ausnahmeregelung des deutschen Rechts der Gesellschafteranteil an einer Personengesellschaft einem oder mehreren bestimmten Erben zuordnen. Viele Nachfolgekonzepte in Familienunternehmen basieren darauf, dass Finanzen und Führungsverantwortung erbrechtlich in Form eines detaillierten Vertrages auf verschiedene Personen übergehen. So sind einfacher klare Entscheidungen im Betrieb möglich. Ist das Prinzip der Sonderrechtsnachfolge oder ein ähnliches Prinzip dort, wo der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, unbekannt, kann dies die gesamte Nachfolgeplanung gefährden.

Auch die Testamentsvollstreckung kann bei einer Erbschaft in Europa oder der EU nach dem jeweiligen nationalen Recht Probleme bereiten. Hierzulande ist es gerade bei jüngeren Erben und größerem (Betriebs-)Vermögen gängige Praxis, eine Testamentsvollstreckung anzuordnen. Eine kompetente Person des Vertrauens, etwa ein Anwalt oder Steuerberater, kann dann für eine geordnete Übernahme des Unternehmens sorgen. Viele Länder kennen diese starke Stellung des Testamentsverwalters mit weitreichenden Befugnissen nicht. Wer die Möglichkeiten des deutschen Erbrechts zur Gestaltung von Testament und Nachfolge nutzen will, sollte sicherstellen, dass deutsches Recht zur Anwendung kommt.

Passen Testament und Gesellschaftsvertrag zueinander?

Im Fokus des Unternehmertestaments steht weiterhin die Absicherung der letztwilligen Unternehmensnachfolge durch den oder die designierten Nachfolger. Hierzu muss dem Nachfolger zum einen in geeigneter Form die Beteiligung an dem Unternehmen im Unternehmertestament zugewiesen werden. Zum anderen bedarf es - je nach Rechtsform des Unternehmens - einer Abstimmung mit den Regelungen des Gesellschaftsvertrags. Denn nur wenn die letztwillige Verfügung und die Regelungen des Gesellschaftsvertrags optimal aufeinander abgestimmt sind, ist gewährleistet, dass der vorgesehene Nachfolger in die Position des Unternehmers nachrücken kann und in dieser Position auf Dauer verbleiben darf.

Grundsätzlich kann jeder Gesellschafter über seine Gesellschaftsanteile frei verfügen. Der erbrechtliche Grundsatz erfährt jedoch dort Grenzen, wo das Schutzbedürfnis der Mitgesellschafter vor einem beliebigen Eindringen fremder Gesellschafter überwiegt. Um zu vermeiden, dass unerwünschte Erben in die Gesell­schaft eintreten oder Gesellschaftsanteile aufgrund einer Mehrzahl von Erben zersplittert werden, sehen viele Gesellschaftsverträge Nachfolgeregelungen vor. Sie sind dabei ganz unterschiedlich ausgestaltet und können neben der Frage, wer als Erbe in die Gesellschaft eintreten darf, auch andere Aspekte zum Gegenstand haben. So kann der Gesellschaftsvertrag etwa die Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung oder die Abfindung von Erben regeln. In GmbH-Satzungen ist es außerdem üblich, die Teilung von Geschäfts­anteilen zwischen mehreren Nachfolgern auszuschließen. Das Bedürfnis, das Testament mit dem Gesellschaftsvertrag abzustimmen, erwächst dabei daraus, dass bei einem Widerspruch der Gesellschafts­vertrag Vorrang vor den testamentarischen Verfügungen genießt.

Alte Testamente und Erbverträge prüfen.

Die Nachfolge bei Gesellschaftsbeteiligungen bedarf also einer umsichtigen Planung des Gesellschaftsvertrags und regelmäßig einer Verzahnung mit den Testamenten der Gesellschafter. Vor der Gestaltung empfiehlt sich, eine entsprechende rechtliche und steuerliche Prüfung, die „Hand in Hand“ gehen sollte. Gleiches gilt bei Sachverhalten mit Auslandsberührung. Hier sollte eine bereits errichtete Verfügung von Todes wegen auf ihre Wirksamkeit und daraufhin untersucht werden, ob die gewünschten Ziele, z.B. bei einer Geltung ausländischen Erbrechts, überhaupt erreicht werden können und gegebenenfalls zusätzlich eine Rechtswahl getroffen werden sollte.

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Die steuerliche Behandlung hängt von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Kunden ab und kann künftig auch rückwirkenden Änderungen (z. B. durch Gesetzesänderung oder geänderte Auslegung der Finanzverwaltung) unterworfen sein. Zu den Fragen der steuerlichen Situation in dem konkreten Fall sollte ein Steuerberater oder eine steuerfachkundige Person hinzugezogen werden.

Stand: 09/2022

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